Wir sind für Sie da!

T6, 35 | 68161 Mannheim Telefon: 0621 / 20 112 info@aulerhaubrich.de

Servicestationen

Heidelberg: 06221 / 16 38 44 Heilbronn: 07066 / 98 90 03

Startseite > AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auler + Haubrich & Co. Schädlingsbekämpfung & Desinfektion GmbH

  1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von uns geschlossene Verträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    2. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Diese gelten nur ausnahmsweise, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
       
  2. Vertragsabschluss
    1. Die in Werbung, auf der Internetseite und in freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben laden den Auftraggeber ein, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistungen.
    2. Angebote und sonstige, dem Auftraggeber überlassene Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu anderen als Prüfzwecken eingesetzt werden.
    3. Abgeschlossene Verträge verpflichten den Auftraggeber, die beauftragten Leistungen entgegenzunehmen. und nach Vertragserfüllung zu vergüten.
       
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Sofern der Auftraggeber eine vorherige Ortsbesichtigung nicht beauftragt, hat er uns die zu bekämpfenden Schädlinge zu benennen und uns über bauliche oder sonstige Besonderheiten an den zu behandelnden Objekten zu unterrichten. Grundlage hierfür sind die dem Auftraggeber von uns überlassenen Allgemeinen Sicherheitshinweise.
    2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass uns alle sonstigen zweckmäßigen Informationen und Daten vor Durchführung der beauftragten Maßnahmen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
    3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, trägt er die Nachteile und Mehrkosten ebenso wie die Verantwortung für hieraus entstehende Verzögerungen bei der Leistungserbringung. Kommt er mit Mitwirkungspflichten in Verzug, hat er uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Außerdem sind wir berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Frist und vorheriger Androhung den Vertrag wegen unterlassener Mitwirkung zu kündigen.
       
  4. Ausführungsfristen
    1. Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt die Abklärung aller für die Ausführung beim Auftraggeber erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Wir sind zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Verlängerung. Kommen wir dennoch in Verzug, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen.
    2. Im Verzugsfall haften wir dem Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten sowie in Höhe des vorhersehbaren Schadens bei leicht fahrlässiger Verursachung wesentlicher Vertragspflichten.
    3. In Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen sind wir von der Haftung wegen Nichteinhaltung vereinbarter Fristen befreit. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind u.a. nicht vorhersehbare und unvermeidbare Verkehrsstaus, Hochwasser, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe. Dauern solche Umstände länger als vier Wochen an, ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen.
       
  5. Vergütung, Zahlung
    1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ist eine solche nicht vereinbart, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung für die von uns erbrachten Leistungen zu entrichten. Erbringen wir nach Vertragsabschluss für den Auftraggeber weitere Leistungen, werden diese gesondert berechnet. Sie richten sich nach den bei Vertragsabschluss vereinbarten Verrechnungssätzen bzw. Zuschlägen.
    2. Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort nach Vertragserfüllung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Sie sind erbracht, wenn wir über den geschuldeten Betrag verfügen können. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb angemessener Frist dieser eingelöst und unserem Konto gutgeschrieben ist.
    3. Ist Vorauszahlung zu leisten, werden wir weitere Leistungen einstellen bzw. bis zur Zahlung aufschieben, wenn diese nicht erbracht wird.
    4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund, bleibt vorbehalten.
    5. Tritt im Zeitpunkt der Leistungserbringung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein, sind wir berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.
    6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen
       
  6. Rechte bei Mängeln
    1. Wir erbringen die mit dem Auftraggeber vereinbarten Maßnahmen unter Einhaltung der vom Deutschen Schädlingsbekämpfer Verband (DSV) zum Zeitpunkt der Ausführung veröffentlichten Richtlinien.
    2. Bei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen können wir nach einmaligem Einsatz noch nicht sicherstellen, dass es zu einer kompletten Abtötung aller Schädlinge kommt, weil die Ergebnisse unserer Leistungen von Faktoren, die wir nicht beeinflussen können, z.B. Art und Wachstumsstadium von Schädlingen, Eindringen dieser über andere als die bearbeiteten Räumlichkeiten, abhängen. Für Neubefall durch Wiedereinschleppung oder Entfernen bzw. ungerechtfertigtes Verrücken von uns eingerichteter Depotstellen ist der Auftraggeber verantwortlich.
    3. Beanstandungen hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Fertigstellung unserer Leistungen zu erheben. Spätere Beanstandungen können wir nicht berücksichtigen.
    4. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nach den nachstehenden Regelungen sowie den ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sofern dem Auftraggeber nach diesen ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, hat er uns hierfür ausreichend Gelegenheit zu geben. Stellt sich heraus, dass wir wegen vom Auftraggeber behaupteter Mängel Leistungen erbringen, die nicht durch Mängelrechte begründet waren, hat uns der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten, wenn die unberechtigte Inanspruchnahme von ihm schuldhaft nicht erkannt wurde.
    5. Für gesetzliche Mängelrechte gilt eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Vertragserfüllung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Haftung wegen Vorsatzes oder bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 7.
       
  7. Haftung

    Wir haften bei Mängeln oder aus sonstigen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatz-Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden, die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aus der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben unberührt.

  8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagten.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand August 2009